Tularämie (Francisella tularensis)

Francisella tularensis, Hasenpest

Kategorie Lexikon
Stand09.07.2009
Enthaltene Parameter
Francisella tularensis-AK; Erregerkultur und Resistenz
Zusatzinformation
Erreger
Francisella tularensis, der Erreger der Tularämie (nach Tulare in Kalifornien, in dem die Erkrankung erstmals bei Eichhörnchen beschrieben wurde), ist ein hoch infektiöses, gramnegatives Stäbchenbakterium.
 
Infektionsweg und Verbreitung
Die Tularämie ist eine Zoonose. Reservoir für F. tularensis sind verschiedene Tiere, wie Säugetiere, vor allem Hasen und Kaninchen, Vögel, Reptilien etc.. Insekten (Mücken, Bremsen) und Zecken dienen als Vektoren. Die Übertragung auf den Menschen erfolgt in der Regel durch Insekten- oder Zeckenstiche oder durch Kontakt mit erkrankten Tieren oder deren Ausscheidungen.
 
Klinik
  • Inkubationszeit: meist 3 - 5 Tage (1 Tag bis 1 Monat)
In Abhängigkeit von der Eintrittspforte variiert das klinische Bild:
  • Eintrittspforte Haut: Bildung eines lokalen Hautgeschwürs mit Befall der regionalen Lymphknoten.
  • Eintrittspforte Bindehaut: Geschwürige Bindehautentzündung mit Befall der regionalen Lymphknoten.
  • Eintrittspforte Mund: Entweder geschwürige Entzündung der Mundschleimhaut bzw. der Mandeln oder sog. typhöse Form der Tularämie mit Befall des Darmes und der zugehörigen Lymphknoten.
  • Eintrittspforte Lunge (Inhalation eines erregerhaltigen Aerosols): Pneumonie mit Beteiligung der Hiluslymphknoten, die schwer von der Tuberkulose oder auch der Pest („Hasenpest“) zu unterscheiden sein kann. Begleitend hohes Fieber, Schüttelfrost, Kopf- und Gliederschmerzen.
 
Diagnostik
Nachweis F. tularensis-spezifischer AK (IgM, IgG) ist Diagnostik der Wahl zum Nachweis einer Infektion.
Eine kulturelle Anzüchtung ist aufgrund der anspruchsvollen Wachstumsbedingungen des Erregers schwierig.
 
Therapie und Prophylaxe
Die Therapie erfolgt mit Tetracyklinen, Aminoglykosiden oder Fluorochinolonen über mehrere Wochen.
  
Meldepflicht
Direkter und indirekter Erregernachweis sind meldepflichtig nach § 7 IfSG.